LAG Köln - Urteil vom 06.10.2010
9 Sa 268/10
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5658/08

Widerruf einer Vorarbeiterzulage bei Bezeichnung deutscher Mitglieder der Arbeitsgruppe als Nazis

LAG Köln, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 268/10

DRsp Nr. 2011/916

Widerruf einer Vorarbeiterzulage bei Bezeichnung deutscher Mitglieder der Arbeitsgruppe als "Nazis"

1. Auch nach dem Inkrafttreten des TVÜ-VKA vom 13. September 2005 ist die Vorarbeiterbestellung entsprechend § 4 Abs. 2 Bezirkszusatzvertrag zum BMT-G widerruflich. 2. Bezeichnet ein Vorarbeiter Mitglieder der ihm zugeordneten Arbeitsgruppe als "Nazis", ohne dass diese eine rechtsradikale Gesinnung zu erkennen gegeben haben, so kann dies den Widerruf der Vorarbeiterbestellung rechtfertigen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2009 - 15 Ca 5658/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Widerruf einer Vorarbeiterzulage.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 23. Juli 1996 als Arbeiter beschäftigt. Ab dem 1. August 2000 war er als Vorarbeiter im Transportdienst tätig, und zwar zuletzt im städtischen Krankenhaus K .