Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Besitzstandszulage.
Die Klägerin steht seit dem 01.02.1989 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten.
Auf das Arbeitsverhältnis sind der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit vom 21.04.1961 (MTA) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung anwendbar. Die Klägerin ist seit 10 Jahren Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.
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