Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 5. Oktober 2015 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
Die Parteien schlossen am 19. Januar 2006 - die Kläger zur Finanzierung einer Immobilie - einen Darlehensvertrag zur Nummer XXX001 über 165.000 € und einen Nominalzinssatz von 3,92% p.a. und zwei weitere Darlehensverträge zu den Nummern XXX002 und XXX003 über insgesamt 210.000 € und einen Nominalzinssatz von 3,43% p.a. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Kläger von der Revision nicht angegriffen fehlerhaft über das ihnen zukommende Widerrufsrecht.
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