LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2016
3 Sa 489/15
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 939/15

Widerruf betrieblicher Übung auf Zahlung einer JahressonderzahlungZahlungsklage des Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Widerruf freiwilliger Leistung mittels Vorbehalte in Lohnabrechnungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 489/15

DRsp Nr. 2016/13465

Widerruf betrieblicher Übung auf Zahlung einer Jahressonderzahlung Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Widerruf freiwilliger Leistung mittels Vorbehalte in Lohnabrechnungen

1. Bei freiwilligen Leistungen besteht eine rechtliche Bindung aufgrund betrieblicher Übung auch dann, wenn bei jeder neuen Zahlung der Vorbehalt gemacht wird, dass die Leistung freiwillig erfolgt oder auf sie kein Rechtsanspruch besteht, und sie damit nur widerruflich erfolgt. 2. Hat die Arbeitgeberin die Zahlung einer Sonderleistung in der Lohnabrechnung stets als „jederzeit widerruflich“ beschrieben und einen solchen Widerruf auch tatsächlich ausgeübt, ist der zugrundeliegende Vorbehalt gemäß § 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalt) rechtsunwirksam, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine außerhalb des synallagmatischen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung stehende Leistungsverpflichtung gehandelt hat, nicht ersichtlich sind und auch ein bestimmter Widerrufsgrund nicht dargelegt wird, so dass eine Überprüfung, ob das Widerrufsrecht etwa wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist, nicht erfolgen kann.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.08.2015, Az.: 7 Ca 939/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.