I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. September 2020 -
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch den Aufhebungsvertrag der Parteien vom 23.03.2020 noch durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 24.03.2020 und vom 26.03.2020 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den im Arbeitsvertrag vom 09.10.1995 in der Fassung des Änderungsarbeitsvertrages vom 20.03.2002 geregelten Arbeitsbedingungen als Produktionshelfer weiterzubeschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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