LAG Köln - Beschluss vom 26.03.2020
7 Ta 135/19
Normen:
ZPO § 182; ZPO § 233; ZPO § 418;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 351/18

Widerlegung der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde

LAG Köln, Beschluss vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 7 Ta 135/19

DRsp Nr. 2020/7987

Widerlegung der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde

1. Einzelfalls einer erfolgreichen Beweisführung nach § 418 II ZPO für die Unrichtigkeit des Inhalts einer Postzustellungsurkunde.2. Zur Auslegung eines von einer Naturpartei gestellten Antrags auf "Einsetzung in den vorigen Stand".

Zwar begründet eine Postzustellungsurkunde zunächst den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (hier: Zustellung eines Versäumnisurteils). Jedoch ist der gem. § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen erbracht, wenn der Zustellungsempfänger seine Behauptung, ihm sei an dem betreffenden Tag nicht ein Versäumnisurteil in einem gegen ihn gerichteten Verfahren, sondern ein völlig anderes Schriftstück aus einem Verfahren gänzlich anderen Rubrums zugestellt worden und damit die Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde bewiesen, wenn er Ablichtungen entsprechender Schriftstücke vorlegen kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.06.2019 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 02.07.2019 abgeändert:

Dem Beklagten wird die von ihm beantragte "Einsetzung in den vorigen Stand" insofern gewährt, als festgestellt wird, dass das Versäumnisurteil vom 24.07.2018 in Sachen 5 Ca 351/18 bisher noch nicht rechtskräftig werden konnte, da es noch nicht wirksam zugestellt worden ist.

Normenkette:

ZPO § 182;