ArbG Kaiserslautern, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 493/21
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVersuchter Prozessbetrug als KündigungsgrundPräjudizielle Wirkung eines ersten Kündigungsschutzprozesses
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 403/21
DRsp Nr. 2023/10134
"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1BGBVersuchter Prozessbetrug als KündigungsgrundPräjudizielle Wirkung eines ersten Kündigungsschutzprozesses
1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d.h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.2. Unabhängig von einer strafrechtlichen Einordnung, auf die es im Kündigungsrechtstreit nicht entscheidend ankommt, verletzt ein Arbeitnehmer die ihm obliegende Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2BGB), wenn er im Rechtstreit um eine Kündigung bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können. Versuchter Prozessbetrug kann einen Kündigungsgrund darstellen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.