LAG Hamm - Urteil vom 24.05.2013
18 Sa 281/12
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 143 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; RöV § 23; RöV § 24;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2894/10

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVerletzung vertraglicher Offenbarungspflicht als wichtiger GrundZwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGBArglistige Täuschung als Anfechtungsgrund

LAG Hamm, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 281/12

DRsp Nr. 2022/7301

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Verletzung vertraglicher Offenbarungspflicht als wichtiger Grund Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB Arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. 2. Wird einem Facharzt für Radiologie von der Ärztekammer die Fachkunde für Strahlenschutz durch Widerruf aberkannt, muss er dies unverzüglich seinem Arbeitgeber mitteilen. Verschweigt er dies, spiegelt er vor, die Berechtigung zur Strahlenanwendung weiter zu besitzen. Er verletzt seine vertragliche Offenbarungspflicht in grobem Maß. Dies kann einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen.