LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2022
7 Sa 431/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 3
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 396/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVerletzung vertraglicher NebenpflichtenErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer KündigungAnforderungen an eine wirksame AbmahnungEntbehrlichkeit einer Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 431/21

DRsp Nr. 2022/12230

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Verletzung vertraglicher Nebenpflichten Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung Anforderungen an eine wirksame Abmahnung Entbehrlichkeit einer Abmahnung

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs stellt - ebenso wie unentschuldigtes Fehlen - eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. 2. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann nicht nur in einer erheblichen Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten liegen, sondern auch die schuldhafte Verletzung einer Nebenpflicht ist an sich als verhaltensbedingter Kündigungsgrund geeignet. Zu diesen Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB).