LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.01.2022
2 Sa 85/21
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 107/19

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVerdachtskündigung als fristlose KündigungAnhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer VerdachtskündigungUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten fristlosen KündigungKenntniserlangung der Kündigungsgründe und Fristbeginn des § 626 Abs. 2 BGB

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 85/21

DRsp Nr. 2022/15095

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Verdachtskündigung als fristlose Kündigung Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Verdachtskündigung Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung Kenntniserlangung der Kündigungsgründe und Fristbeginn des § 626 Abs. 2 BGB

1. Die Verdachtskündigung setzt eine Anhörung im Sinne einer Konfrontation mit den einzelnen Verdachtsmomenten voraus, damit der verdächtige Arbeitnehmer Gelegenheit erhält, zu den Verdachtsmomenten Stellung zu beziehen und diese ggf. auszuräumen. 2. Ausnahmsweise muss sich ein Arbeitgeber im Rahmen der Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB Kenntnisse anderer Personen für den Fristbeginn zurechnen lassen, wenn diese Personen eine herausgehobene Position oder Funktion innehaben sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Sachverhalt umfassend zu klären. Zudem muss die verspätete Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber auf einer unsachgemäßen Organisation beruhen.