LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.03.2022
5 Sa 225/21
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 4
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 899/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen oder ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 225/21

DRsp Nr. 2022/14613

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen oder ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes kann einen "wichtigen Grund" darstellen. 2. In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Zu berücksichtigen sind regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.