ArbG Iserlohn, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1512/21
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBBeleidigungen als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBAnnahme der Vertraulichkeit eines Vier-Augen-Gesprächs als Wertungsmaßstab für Verletzung vertraglicher NebenpflichtenAllgemeines Persönlichkeitsrecht und prozessuale Verwertung beleidigender Äußerungen im KündigungsschutzprozessKeine Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG für Formalbeleidigungen und Schmähkritik im Arbeitsverhältnis
LAG Hamm, Urteil vom 14.07.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 365/22
DRsp Nr. 2022/13528
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1BGBBeleidigungen als "wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1BGBAnnahme der Vertraulichkeit eines Vier-Augen-Gesprächs als Wertungsmaßstab für Verletzung vertraglicher NebenpflichtenAllgemeines Persönlichkeitsrecht und prozessuale Verwertung beleidigender Äußerungen im KündigungsschutzprozessKeine Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1GG für Formalbeleidigungen und Schmähkritik im Arbeitsverhältnis
1. Grob ehrverletzende, diffamierende und von erheblicher Missachtung der Person geprägte Äußerungen über Vorgesetzte oder Kollegen in einem Vier-Augen-Gespräch am Arbeitsplatz können die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen und dem Inhalt des Gesprächs im Einzelfall nicht davon ausgehen kann, dass seine Äußerungen als vertraulich eingeordnet und behandelt werden.2. Fehlt es danach an einer begründeten Vertraulichkeitserwartung, steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1GG der Berücksichtigung dieser Äußerungen als Kündigungsgrund und deren Verwertung im Kündigungsschutzprozess nicht entgegen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.