LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2022
6 Sa 335/21
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1; TVöD -VKA § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 3
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 80/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBBegrenzte Überprüfbarkeit der Tatsachenfeststellungen der ersten InstanzUmfassende Interessenabwägung bei einer fristlosen KündigungEntbehrlichkeit einer Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 335/21

DRsp Nr. 2022/7064

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Begrenzte Überprüfbarkeit der Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz Umfassende Interessenabwägung bei einer fristlosen Kündigung Entbehrlichkeit einer Abmahnung

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Eine Tätlichkeit gegenüber einer Arbeitskollegin kann einen wichtigen Grund darstellen. 2. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 529 Abs.1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Eine Ausnahme gilt nur bei Verfahrensfehlern, namentlich dann, wenn die Beweiswürdigung des Erstgerichts gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 Abs. 1 ZPO verstößt.