LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.2020
13 Sa 377/20
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 23; BGB § 162; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2602/19

Wichtiger Grund für eine fristlose KündigungVerhaltensbedingte Kündigung i.S.d § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 13 Sa 377/20

DRsp Nr. 2022/7932

Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Verhaltensbedingte Kündigung i.S.d § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falls jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. 2. Eine Kündigung ist i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 13.05.2020 - 4 Ca 2602/19 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.12.2019 weder außerordentlich noch ordentlich aufgelöst ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.