LAG Köln - Urteil vom 14.09.2000
6 Sa 850/00
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 398
NZA-RR 2001, 246
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9122/99

Wichtiger Grund; angekündigte Arbeitsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 6 Sa 850/00

DRsp Nr. 2001/3477

Wichtiger Grund; angekündigte Arbeitsunfähigkeit

»Die nachhaltig angekündigte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, der tatsächlich nicht arbeitsunfähig ist, kann auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht zu einem bestimmten Verhalten genötigt werden soll, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung bilden.«

Normenkette:

BGB § 626 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 19.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9122/99
Fundstellen
MDR 2001, 398
NZA-RR 2001, 246