Die Parteien streiten über eine Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.
Der Kläger ist Diplomchemiker und war bei der Beklagten bis 30. September 2000 als Forschungsleiter beschäftigt. Seine letzten vertragsgemäßen Jahresbezüge betrugen ohne Berücksichtigung der Arbeitnehmererfindungsvergütung 219.113,00 DM brutto.
Die Parteien vereinbarten unter dem 12. September 1989 in Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 28. August 1989 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für zwei Jahre, wobei die Beklagte verpflichtet sein sollte, eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt vertragsgemäß bezogenen Bezüge zu zahlen.
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