ArbG Düsseldorf, vom 30.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 23/96
Wettbewerbsverbot: Unwirksamkeit
LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 729/96
DRsp Nr. 2002/8570
Wettbewerbsverbot: Unwirksamkeit
1. Ein Wettbewerbsverbot, wonach der kaufmännische Mitarbeiter für die Personal- und Sachbearbeitung/Kundenakquisition eines Unternehmens im Bereich der Zeitarbeit und der Personalvermittlung verpflichtet ist, gegen Karenzentschädigung während eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses weder ein Geschäft zu errichten noch zu betreiben, noch sich unmittelbar oder mittelbar an einem solchen zu beteiligen, noch für ein solches unmittelbar oder mittelbar tätig zu sein, ist gemäß § 138BGB unwirksam (vgl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.5.1989, 8 U 143/88 = DB 90, 1960).2. Angesichts der Unbestimmtheit und der Tragweite einer solchen Klausel ist für eine geltungserhaltende Reduktion durch das Gericht kein Raum.