Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 7.2.2013 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1.Dem Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31. Dezember 2013, als selbständiger Rentenberater tätig zu werden, soweit es um die Beratung von Sportlern geht, die am 31.12.2012 mit der Klägerin einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen hatten.
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