LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.03.2013
1 SaGa 2/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 4 d/13

Wettbewerbsverbot für angestellten Rentenberater bei Vermittlungstätigkeiten zur Durchsetzung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche von Sportlern; unbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberin auf Unterlassung jeglicher Tätigkeit als selbständiger Rentenberater im Bereich Sport

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 1 SaGa 2/13

DRsp Nr. 2013/8076

Wettbewerbsverbot für angestellten Rentenberater bei Vermittlungstätigkeiten zur Durchsetzung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche von Sportlern; unbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberin auf Unterlassung jeglicher Tätigkeit als selbständiger Rentenberater im Bereich Sport

Ein Arbeitgeber, dessen Geschäftszweck auf die Beratung/Betreuung von (Berufs)Sportlern bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Vermittlung von (erfahrenen) Rechtsanwälten gerichtet ist, kann in der Regel mit einem bei ihm angestellten Rentenberater kein umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot verbindlich vereinbaren, sondern nur eine Mandantenschutzklausel.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 7.2.2013 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Dem Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31. Dezember 2013, als selbständiger Rentenberater tätig zu werden, soweit es um die Beratung von Sportlern geht, die am 31.12.2012 mit der Klägerin einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen hatten.

2. 3. 4. 5.