BAG - Urteil vom 21.01.1997
9 AZR 778/95
Normen:
BGB § 400 ; HGB §§ 74, 74b, 75a ;
Fundstellen:
AP Nr. 44 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel
BAGE 85, 60
BB 1997, 1796
BRAK-Mitt 1997, 222
DB 1997, 279, 1979
DRsp VI(610)261a
MDR 1997, 1035
NJW 1998, 99
NZA 1997, 1284
ZIP 1997, 1601
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7292/93
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Teilurteil vom 12. Juni 1995 - 10 Sa 1159/94 ,

Wettbewerbsverbot eines freien Mitarbeiters

BAG, Urteil vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 778/95

DRsp Nr. 1997/6369

Wettbewerbsverbot eines "freien Mitarbeiters"

»Wird mit einem "freien Mitarbeiter" vereinbart, er dürfe nicht für ein Unternehmen tätig sein, das mit dem Vertragspartner in Wettbewerb stehe, ist ihm nicht verwehrt, für ein anderes Unternehmen tätig zu werden, dessen Produktions- oder Dienstleistungsangebot sich nicht mit dem des Vertragspartners überschneidet.«

Normenkette:

BGB § 400 ; HGB §§ 74, 74b, 75a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz darüber, ob die Klägerin aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten hat und wegen einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung berechtigt ist, von dem Beklagten Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und eine Vertragsstrafe zu fordern.

Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen. Sie bietet bundesweit die Aufbereitung und Reinigung von Neu- und Gebrauchtwagen an. Ihre Auftraggeber sind fast ausschließlich Autohäuser. Das jährliche Auftragsvolumen umfaßt etwa 35.000 Fahrzeuge. Sie beschäftigt eigene Arbeitnehmer und setzt zusätzlich sogenannte "freie Mitarbeiter" ein. Deren Aufgabe ist es, Kraftfahrzeuge vor dem Verkauf zu waschen, den Innenraum zu säubern, den Lack zu polieren und die Fensterscheiben zu putzen. Bei Neuwagen wird ferner die Wachsschutzschicht entfernt. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist im Bedarfsfall eine Motorwäsche vorzunehmen.