Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers und einen Vertragsstrafenanspruch der Beklagten.
Der 49 Jahre alte Kläger bewarb sich bei der Beklagten mit Schreiben vom 06.12.1996 aufgrund einer Stellenanzeige in der "Computerwoche". In dem Bewerbungsschreiben erklärte er, er suche ab dem 01.01.1997 einen neuen Tätigkeitsbereich, verfüge über ein breites Erfahrungsspektrum in der EDV-Branche sowie über Vertriebserfahrung und bevorzuge eine freiberufliche Tätigkeit, eine Tätigkeit als Angestellter sei allerdings auch möglich.
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