OLG München - Urteil vom 16.01.2003
6 U 3071/02
Normen:
BGB § 280 § 823 Abs. 2 ; ArbEG § 16 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2003, 127
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 11150/01

Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

OLG München, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 6 U 3071/02

DRsp Nr. 2003/2885

Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

»Selbst wenn der Arbeitgeber den ihm obliegenden Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Mitteilung über die beabsichtigte Aufgabe des auf einer Diensterfindung beruhenden Schutzrechts nicht führen kann und daher von einer Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers aus § 16 ArbEG auszugehen ist, obliegt es dem klagenden Arbeitnehmer, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass der von ihm geltend gemachte Schaden infolge dieser Pflichtverletzung eingetreten ist.«

Normenkette:

BGB § 280 § 823 Abs. 2 ; ArbEG § 16 ;

Gründe:

(gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger wegen Unterbleibens einer rechtzeitigen Mitteilung von der beabsichtigten Aufgabe des französischen Teils des auf eine Diensterfindung u.a. des Klägers erteilten Schutzrechts Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen, von welchen der Kläger vorliegend einen Teil in Höhe von 511.291,88 Euro geltend macht, §§ 280, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 ArbEG.