I.
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger wegen Unterbleibens einer rechtzeitigen Mitteilung von der beabsichtigten Aufgabe des französischen Teils des auf eine Diensterfindung u.a. des Klägers erteilten Schutzrechts Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen, von welchen der Kläger vorliegend einen Teil in Höhe von 511.291,88 Euro geltend macht, §§ 280, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §
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