BAG - Urteil vom 14.06.2016
9 AZR 8/15
Normen:
BGB § 630;
Fundstellen:
DB 2017, 1334
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 406/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7016/13

Wesentliche Charakteristika des ArbeitszeugnissesGrundsatz der ZeugniswahrheitProzessbeschäftigung und Arbeitszeugnis

BAG, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 8/15

DRsp Nr. 2016/16617

Wesentliche Charakteristika des Arbeitszeugnisses Grundsatz der Zeugniswahrheit Prozessbeschäftigung und Arbeitszeugnis

1. Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auf Führung (Verhalten) und Leistung erstrecken (qualifiziertes Zeugnis), § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Dabei richtet sich der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen der Grundsatz der Zeugniswahrheit und der in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Grundsatz der Zeugnisklarheit (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 386/10).