Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2017 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten hinsichtlich der Gewährung eines Übergangszuschusses für die ersten sechs Monate nach dem Eintritt der Klägerin in den Ruhestand.
Die am 19 geborene Klägerin war seit dem 02.02.1970 zunächst bei der Firma S beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging im Wege des Betriebsübergangs zum 01.01.1997 auf die Firma S über. Mit dieser schloss die Klägerin eine Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 31.07.2015, bei der im Rahmen des vereinbarten sogenannten Blockmodells die Freistellungsphase am 01.10.2012 begann.
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