Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.01.2020 -
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 3.658,58 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Berechnung der dem Kläger von der Beklagten zu leistenden Urlaubsabgeltung.
Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.05.2016 war der Kläger zunächst im Zeitraum vom 27.06.2016 als Auslandsfachkraft in K beschäftigt. Vertragsgemäß war die Beschäftigung befristet bis zum 31.03.2018 vorgesehen. § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.05.2016 sieht folgende Regelung hinsichtlich der Vergütung vor:
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