LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.06.2004
17 Ta 380/04
Normen:
BRAGO § 10 (a.F.) ; BetrVG § 99 ; BetrVG § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 12/04

Wertfestsetzung; Zustimmungsersetzungsverfahren zur Versetzung; Parallelverfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen 17 Ta 380/04

DRsp Nr. 2008/14266

Wertfestsetzung; Zustimmungsersetzungsverfahren zur Versetzung; Parallelverfahren

»1. Bei Zustimmungsersetzungsverfahren zu der Versetzung eines Arbeitnehmers sind regelmäßig wie bei einer Änderungskündigung zwei Bruttomonatsvergütungen in Ansatz zu bringen.2. Parallelverfahren - ob Einzelverfahren oder Gruppenverfahren - werden auf 3/10 des Eingangswertes gekürzt.«

Normenkette:

BRAGO § 10 (a.F.) ; BetrVG § 99 ; BetrVG § 101 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) ist insoweit erfolgreich, als die Sache zur Neufestsetzung des Streitwerts an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen war.

Beschlüsse, die einem Rechtsmittel unterliegen, müssen nach allgemeiner Auffassung begründet werden - vgl. BGH NJW 1983, 123 und Beschwerdekammer etwa mit Beschluss zuletzt vom 14.05.2004 - 17 Ta 287/04 -. Dabei kann in Streitwertsachen die Begründung im weiteren Gang des Abhilfeverfahrens gemäß § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO nachgeholt werden.