Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) ist insoweit erfolgreich, als die Sache zur Neufestsetzung des Streitwerts an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen war.
Beschlüsse, die einem Rechtsmittel unterliegen, müssen nach allgemeiner Auffassung begründet werden - vgl. BGH NJW 1983, 123 und Beschwerdekammer etwa mit Beschluss zuletzt vom 14.05.2004 - 17 Ta 287/04 -. Dabei kann in Streitwertsachen die Begründung im weiteren Gang des Abhilfeverfahrens gemäß § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO nachgeholt werden.
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