LAG Hamm - Beschluss vom 22.01.2021
8 Ta 539/20
Normen:
SGB IX § 167 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 48; GKG § 63;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 794/20

Wertfestsetzung Klageantrag Durchführung BEMAnspruch auf BEM vermögensrechtlicher Art im Sinne des § 48 Abs. 1 GKG

LAG Hamm, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 8 Ta 539/20

DRsp Nr. 2022/432

Wertfestsetzung Klageantrag Durchführung BEM Anspruch auf BEM vermögensrechtlicher Art im Sinne des § 48 Abs. 1 GKG

Der Klageantrag auf Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist ein Anspruch vermögensrechtlicher Art im Sinne des § 48 Abs. 1 GKG, da er auf die Anpassung des Arbeitsverhältnisses und die Vermeidung von Kündigungsfolgen gerichtet ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. September 2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 28. August 2020 - 3 Ca 794/20 - abgeändert. Der Verfahrens- und Vergleichswert wird auf 7.764,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB IX § 167 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 48; GKG § 63;

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Wertfestsetzung für ein durch Prozessvergleich erledigtes Klageverfahren erster Instanz.

I.