LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.01.2021
2 Ta 1/21
Normen:
RVG § 2 I.1.; RVG § 7; RVG § 13; RVG § 16; RVG § 32; GKG § 2 Abs. 2; GKG § 63; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Vorbem. Abs. 2 S. 2; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschn. II. Nr. 14.7;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 56849
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 7/20

Wertfestsetzung in arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenKeine verfahrensübergreifende Betrachtungsweise bei der Wertfestsetzung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 1/21

DRsp Nr. 2022/12961

Wertfestsetzung in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Keine verfahrensübergreifende Betrachtungsweise bei der Wertfestsetzung

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes findet keine verfahrensübergreifende Betrachtung statt.

1. In arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 33 RVG. 2. Sind mehrere parallele Beschlussverfahren bei demselben Arbeitsgericht anhängig und dabei teilweise identische Mitbestimmungsfragen zu klären, ist eine verfahrensübergreifende Wertfestsetzung nicht möglich. Denn die Bewertung hat verfahrensbezogen zu erfolgen, zumal das RVG an die "jeweilige Angelegenheit" anknüpft.

1. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 01.12.2020, Az. 1 BV 7/20 abgeändert.

2. Der Gegenstandswert wird für die Beschwerdeführer zu 1 und 2 auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 2 I.1.; RVG § 7; RVG § 13; RVG § 16; RVG § 32; GKG § 2 Abs. 2; GKG § 63; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Vorbem. Abs. 2 S. 2; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschn. II. Nr. 14.7;

Gründe:

A.