LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.07.2011
5 Ta 101/11
Normen:
BGB § 779; GKG § 63 Abs. 2; RVG § 32; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 915/11
ArbG Stuttgart, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 915/11

Wertfestsetzung im Urteilsverfahren; Vergleichsmehrwert; Titulierungsinteresse bei unstreitigen Ansprüchen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 101/11

DRsp Nr. 2012/4669

Wertfestsetzung im Urteilsverfahren; Vergleichsmehrwert; Titulierungsinteresse bei unstreitigen Ansprüchen

1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Rahmen der Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG. 2. Ein "Titulierungsinteresse" betreffend unstreitige Ansprüche vermag einen Vergleichsmehrwert nur zu begründen, wenn dieses im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Ungewissheit steht (z.B. im Fall einer erkennbaren, bereits zu prognostizierenden Meinungsverschiedenheit oder bei Anhaltspunkten, dass die klagende Partei zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Titulierung angewiesen sein würde, nicht jedoch, wenn es lediglich um die gerichtliche Beurkundung unstreitiger Forderungen oder die deklaratorische Feststellung von Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen geht) und die getroffene Regelung einen vollstreckbaren Inhalt hat.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.04.2011 - 15 Ca 915/11 - in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 27.05.2011 - 15 Ca 915/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 779; GKG § 63 Abs. 2; RVG § 32; RVG § 33;

Gründe:

I. Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.