ArbG Wuppertal, vom 04.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 81/95
Wertfestsetzung im Beschlussverfahren - Wertfestsetzung für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit; Antrag des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines Anrufbeantworters)
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 267/95
DRsp Nr. 2002/2599
Wertfestsetzung im Beschlussverfahren - Wertfestsetzung für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit; Antrag des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines Anrufbeantworters)
»1. Bei einem Streit um die Zurverfügungstellung von Sachmitteln ist der Wert dieser Gegenstände für die Festsetzung maßgebend.2. Im Falle einer Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss nach § 10 Abs. 1BRAGO besteht für das festsetzende Gericht keine Abhilfemöglichkeit.«