LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.03.2001
7 Ta 61/01
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 3 ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 138/99

Wertfestsetzung Beschlussverfahren, Ablehnung, Einigungsstellenvorsitzender

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 7 Ta 61/01

DRsp Nr. 2003/4700

Wertfestsetzung Beschlussverfahren, Ablehnung, Einigungsstellenvorsitzender

»Der Wert eines Verfahrens auf Abberufung eines Einigungsstellenvorsitzenden (Ablehnung wegen Befangenheit) ist im Regelfall mit dem Hilfswert von 8.000,-- DM zu bewerten. Wird zusätzlich bereits die Bestellung eines neuen Einigungsstellenvorsitzenden begehrt, ist hierfür ein weiterer Betrag von 4.000,-- DM festzusetzen.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 3 ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) ist nur zu einem geringen Teil in der Sache erfolgreich.

Dem Arbeitsgericht ist in seinem Ansatz zu folgen, dass für Streitigkeiten der vorliegenden Art der gesetzliche Hilfswert zum Ausgangspunkt zu nehmen ist.