LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.02.2013
5 Ta 11/13
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 14.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 95/12

Wertbestimmung bei Streit um befristete Erhöhung der Arbeitszeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 11/13

DRsp Nr. 2013/25076

Wertbestimmung bei Streit um befristete Erhöhung der Arbeitszeit

1. Der Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass der Streitwert nicht nur bei Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses sondern auch bei einer Befristung einzelner Arbeitsbedingungen höchstens mit einem Quartalsbezug zu bemessen ist. 2. Auch der Streit um den Fortbestand einzelner Arbeitsbedingungen ist von der gesetzgeberischen Wertung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG erfasst.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2013 - 1 Ca 95/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung von 26,6 Wochenstunden auf 38 Wochenstunden.

Die Parteien einigten sich vergleichsweise auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit als "Vollzeitarbeitsverhältnis" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38 Stunden in einer 5-Tage-Woche.

Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 8.133,00 € festgesetzt. Dies entspricht dem Vierteljahreseinkommen des Klägers.