LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.02.2002
2 Ta 145/01
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 464
AuA 2002, 334
DB 2002, 1224
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 29.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2 a/01

Wert des Streitgegenstandes, Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, Anfechtung eines Sozialplans, Lage des Falles, Regelwert, strittiges Sozialplanvolumen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 2 Ta 145/01

DRsp Nr. 2003/5096

Wert des Streitgegenstandes, Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, Anfechtung eines Sozialplans, Lage des Falles, Regelwert, strittiges Sozialplanvolumen

»In einem Beschlussverfahren, das die Anfechtung eines Sozialplans zum Inhalt hat, ist der Wert des Streitgegenstandes entsprechend der "Lage des Falles" im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO zum einen nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Betrieb zu bewerten; dabei ist die Leistungsfähigkeit des Betriebes zu beachten. Daneben ist der Arbeitsaufwand der Verfahrensbevollmächtigten, der sich nach Umfang, Schwierigkeit und Dauer des Verfahrens richtet, zu berücksichtigen. Je nach den Umständen des Einzelfalles ist ein mehrfacher Regelwert anzusetzen. Auf das strittige Sozialplanvolumen kommt es bei der Wertfestsetzung nicht an.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ;

Gründe:

I.

Im Rahmen des Beschlussverfahrens 4 BV 2 a/01 des Arbeitsgerichts Neumünster (2 TaBV 20/01 des erkennenden Gerichts), in dem die Beteiligten zu 1. (Krankenhausbetrieb) und 2. (Betriebsrat) sich darüber auseinandergesetzt haben, ob der durch Spruch der Einigungsstelle vom 10.01.2001 zustande gekommene Sozialplan unwirksam ist (im Folgenden: Ausgangsverfahren), streiten die Beteiligten noch darüber, wie hoch der Gegenstandswert des Ausgangsverfahrens ist.

Der Beteiligte zu 2. hat vorgetragen,