OLG Celle - Urteil vom 22.02.2018
5 U 98/17
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 313;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 10/15

Werklohn für ErdarbeitenAbweichen von einem vereinbarten PauschalpreisWegfall der GeschäftsgrundlageGrundlagen der Preisermittlung

OLG Celle, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 5 U 98/17

DRsp Nr. 2020/1335

Werklohn für Erdarbeiten Abweichen von einem vereinbarten Pauschalpreis Wegfall der Geschäftsgrundlage Grundlagen der Preisermittlung

1. Ein Auftragnehmer kann sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn sich während der Vertragsdurchführung ein Risiko verwirklicht hat, das dem eigenen Einfluss- und Risikobereich unterliegt. 2. Die Grundlagen der Preisermittlung, wozu beim Pauschalpreisvertrag auch die Mengen gehören, sind grundsätzlich keine Geschäftsgrundlage des Vertrages. 3. Mengenmehrungen, die auf einer im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegenden Fehlkalkulation des Auftragnehmers beruhen, können grundsätzlich keinen Ausgleichsanspruch nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B begründen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juli 2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer/Einzelrichterin des Landgerichts Hannover teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.923,82 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2014 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 629,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2015 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.