BAG - Urteil vom 05.07.2022
9 AZR 324/21
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 9; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 645 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 36/20
ArbG Darmstadt, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 172/18

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 323/21 v. 05.07.2022

BAG, Urteil vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 324/21

DRsp Nr. 2022/16485

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 323/21 v. 05.07.2022

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Dezember 2020 - 6 Sa 36/20 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 9; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 645 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Bedeutung - darüber, ob zwischen ihnen seit dem 3. Januar 2007 kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger schloss mit der I GmbH mit Wirkung zum 3. Januar 2007 einen Arbeitsvertrag. Sie war nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.