1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2020 - 13 Sa 855/19 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die an mehreren Standorten in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge produziert, im Presswerk H zuletzt als Werkzeugmechaniker beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft IG Metall.
Der zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 15. Dezember 2008 idF vom 5. März 2018 (iF
"§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1 räumlich: für die Werke der Volkswagen AG
1.2 persönlich: für alle Beschäftigten, die Mitglied der IG Metall sind, ...
...
2. Abschnitt: Arbeitszeit: Dauer und Flexibilität
...
§ 6
Arbeitszeit
...
6.3
Arbeitszeitverteilung
6.3.1 ...
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