LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.2004
11 (10) Sa 1125/04
Normen:
Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) Anlage 5 (Tätigkeitsmerkmale) Verg.Gr. 9 Protokollnotiz Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 346/04

Weiterzahlung tariflicher Aufrückungszulage für Bezirksgeschäftsführer bei verminderter Mitgliederzahl

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 11 (10) Sa 1125/04

DRsp Nr. 2005/228

Weiterzahlung tariflicher Aufrückungszulage für Bezirksgeschäftsführer bei verminderter Mitgliederzahl

»Die in Verg.Gr. 9 der Anlage 5 zum Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) für Bezirksgeschäftsführer von Bezirksgeschäftsstellen vorgesehene Aufrückungszulage ist trotz verminderter Mitgliederzahl in einer Bezirksgeschäftsstelle nur dann gemäß Abs. 4 der Protokollnotiz Nr. 7 der Anlage 5 zum EKT weiterzuzahlen, wenn diese Bezirksgeschäftsstelle fortbesteht.«

Normenkette:

Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) Anlage 5 (Tätigkeitsmerkmale) Verg.Gr. 9 Protokollnotiz Nr. 7;

Tatbestand:

Der am 24.11.1948 geborene Kläger ist seit dem 03.10.1966 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit finden die Tarifverträge für die Ersatzkassen (EKT) Anwendung.

Seit 1977 leitete der Kläger, der inzwischen gemäß § 33 Abs. 1 des Manteltarifvertrages zum EKT unkündbar ist, die Bezirksgeschäftsstelle der Beklagten in F.. In dieser Position wurde der Kläger nach der Vergütungsgruppe (künftig: Verg.Gr.) 9 der Anlage 5 zum EKT, in der die Tätigkeitsmerkmale für die Mitarbeiter der Kasse geregelt sind, vergütet. Abschnitt A.1. "Bezirksgeschäftsstellen" lautet unter "Ver.Gr. 8 bis Ver.Gr. 12":