Der am 24.11.1948 geborene Kläger ist seit dem 03.10.1966 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit finden die Tarifverträge für die Ersatzkassen (EKT) Anwendung.
Seit 1977 leitete der Kläger, der inzwischen gemäß § 33 Abs. 1 des Manteltarifvertrages zum EKT unkündbar ist, die Bezirksgeschäftsstelle der Beklagten in F.. In dieser Position wurde der Kläger nach der Vergütungsgruppe (künftig: Verg.Gr.) 9 der Anlage 5 zum EKT, in der die Tätigkeitsmerkmale für die Mitarbeiter der Kasse geregelt sind, vergütet. Abschnitt A.1. "Bezirksgeschäftsstellen" lautet unter "Ver.Gr. 8 bis Ver.Gr. 12":
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