Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.01.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn-
Die Klage wird abgewiesen.
2Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1973 und späterer Änderungen.
Der am 1953 geborene Kläger war vom 04.10.1995 bis zum 28.02.2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen im Betrieb M als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Zusage auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung und keine Bezugnahme auf eine entsprechende betriebliche Regelung.
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