LAG Köln - Urteil vom 27.06.2013
6 Sa 151/13
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2445/12

Weitergeltung einer Betriebsvereinbarung bei BetriebsübergangBetriebsvereinbarung zur unternehmensbezogenen Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 151/13

DRsp Nr. 2013/20470

Weitergeltung einer Betriebsvereinbarung bei Betriebsübergang Betriebsvereinbarung zur unternehmensbezogenen Altersversorgung

Bei einem Betriebsübergang gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch bei Wahrung der betrieblichen Identität nicht ohne weiteres kollektivrechtlich fort. Im Einzelfall kann eine Fortgeltung daran scheitern, dass die Regelung nach deren Inhalt die Zugehörigkeit zum bisherigen Unternehmen zwingend voraussetzt (hier bejaht bei unternehmensbezogener Altersversorgung).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.01.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn- 5 Ca 2445/12 EU - abgeändert:

1

Die Klage wird abgewiesen.

2

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1973 und späterer Änderungen.

Der am 1953 geborene Kläger war vom 04.10.1995 bis zum 28.02.2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen im Betrieb M als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Zusage auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung und keine Bezugnahme auf eine entsprechende betriebliche Regelung.

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