LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2016
3 Sa 508/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3979/14

Weitergabe von Entgelterhöhungen während der AltersteilzeitUnbegründete Differenzlohnklage bei Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 508/15

DRsp Nr. 2016/12776

Weitergabe von Entgelterhöhungen während der Altersteilzeit Unbegründete Differenzlohnklage bei Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell

1. Im Blockmodell der Altersteilzeit richtet sich der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase spiegelbildlich nach der dem Arbeitnehmer in der Arbeitsphase zustehenden Vergütung. Demzufolge nimmt der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase grundsätzlich weder an Lohnerhöhungen noch an Lohnkürzungen teil, die die aktive Beschäftigten betreffen. 2. Vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von den im Blockmodell geltenden Grundsätzen eine weitergehende Teilhabe an Lohnerhöhungen, richten sich die entsprechenden Voraussetzungen ausschließlich nach dieser Vereinbarung. 3. Eine Minderung der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung wegen nicht erfolgter Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhung wirkt sich auf Rentenansprüche sämtlicher AT-Beschäftigter gleichermaßen nachteilig aus. Etwas anderes ist auch nicht im Hinblick auf die Zusatzleistung für solche die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Gehaltsbestandteile anzunehmen, da diese Leistungen erst mit Eintritt in das Rentenalter tatsächlich verbindlich feststehen und bis dahin Entgeltschwankungen unterliegen.

Tenor: