Die Parteien streiten um die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine Tariflohnerhöhung sowie eine tarifliche Einmalzahlung an die Klägerinnen weiterzugeben.
Die Klägerin zu 1) ist bei der Beklagten seit 01.08.1988 als Pflegehilfskraft mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit vom 19,25 Stunden und einer Monatsvergütung von 1.072,58 EUR brutto tätig.
Die Klägerin zu 2) war vom 01.11.1994 bis zum 30.09.2005 als Altenpflegerin mit einer regelmäßigen Arbeitszeit vom 28,87 Stunden pro Woche und einer Monatsvergütung von 1.704,80 EUR brutto beschäftigt.
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