LAG Köln - Urteil vom 15.03.1995
8 Sa 1398/94
Normen:
BGB § 611 - Weiterbildung;
Fundstellen:
ARST 1995, 254
ArztR 1996, 127
NZA 1995, 1201
ZTR 1996, 134
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 11.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1967/93

Weiterbildungskosten: Rückzahlung in Raten - Arzt für Arbeitsmedizin

LAG Köln, Urteil vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 1398/94

DRsp Nr. 2001/4183

Weiterbildungskosten: Rückzahlung in Raten - Arzt für Arbeitsmedizin

1. Für die Ausdehnung einer Weiterbildung zum Arzt für Arbeitsmedizin auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren besteht kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers. Insoweit bilden die Weiterbildungsrichtlinien der Ärztekammer eine zeitliche Grenze, nach denen eine zweijährige Weiterbildung in praktischer Tätigkeit erforderlich ist, wobei in dieser Zeit ein dreimonatiger theoretischer Kurs für Arbeitsmedizin zu absolvieren ist. 2. Eine Bindungsdauer von zwei Jahren nach Zulassung zum Arzt für Arbeitsmedizin mit einer ratierlichen Minderung der Ausbildungskosten von 1/24 je Monat ist angesichts der durch die Ausbildung erlangten beruflichen Vorteile auch dann nicht zu beanstanden, wenn die theoretische Fortbildungsdauer ohne Arbeitsleistung nur drei Monate betragen hat.

Normenkette:

BGB § 611 - Weiterbildung;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang der Kläger die Kosten der Weiterbildung zum Erwerb der Gebietsbezeichnung "Arzt für Arbeitsmedizin" an die Beklagte nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses zurückzuzahlen hat;