ArbG Frankfurt/Main, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4860/19
Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers für dienstunfähigen Kabinenmitarbeiter im BodendienstErweiterte Darlegungslast des Arbeitgebers bei fehlender BEM-MaßnahmeErweiterte Darlegungslast des Arbeitgebers bei nicht durchgeführtem Präventionsverfahren
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 17 Sa 456/20
DRsp Nr. 2021/14227
Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers für dienstunfähigen Kabinenmitarbeiter im BodendienstErweiterte Darlegungslast des Arbeitgebers bei fehlender BEM-MaßnahmeErweiterte Darlegungslast des Arbeitgebers bei nicht durchgeführtem Präventionsverfahren
Die in § 20 Abs. 1 a) MTV Nr. 2 für das Kabinenpersonal ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der tariflichen Regelungen sowie ihres Zwecks gesetzeskonform dahin einschränkend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht und der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung im Bodendienst vom Arbeitgeber verlangt.Hat der Arbeitgeber entgegen den Vorgaben des § 167 Abs. 2SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) unterlassen oder nicht ordnungsgemäß unternommen, kann dies zu einer Erweiterung seiner Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten führen.
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