I.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind der Ansicht, dass der vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen sei.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.8.1978 als Radladerfahrer zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 2.431,91 EUR beschäftigt. Er hatte sich zunächst gegen eine Kündigung der Beklagten vom 26.2.2002 gewandt. Später hat er, nach Zugang einer weiteren Kündigung vom 17.6.2002, die Klage insoweit erweitert. Nachdem die Beklagte in der streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht erklärt hat, er leite aus der Kündigung vom 26.2.2002 keine Rechte her, hat der Kläger beantragt,
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