LAG Düsseldorf - Beschluss vom 24.06.1998
4 (5) TaBV 27/98
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4 ; TVG §§ 1 4 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2063
LAGE § 4 TVG Beschäftigungssicherung Nr. 5
ZTR 1998, 527
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 17.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 11/98

Weiterbeschäftigungsanspruch: Unzumutbarkeit

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.1998 - Aktenzeichen 4 (5) TaBV 27/98

DRsp Nr. 2002/8314

Weiterbeschäftigungsanspruch: Unzumutbarkeit

1. Der Arbeitgeber hat gemäß dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die metallverarbeitende Industrie von Nordrhein-Westfalen vom 15.03.1994 keine Möglichkeit, die Frage, ob der Betriebsrat zu Recht seine Zustimmung verweigert hat, im Beschlussverfahren zu überprüfen. 2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus dieser Rechtslage ergeben, führen allein dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer den tarifvertraglich gewährten Anspruch auf Begründung eines sechsmonatigen Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dann zu gewähren, wenn der Betriebsrat zu Unrecht seine Zustimmung verweigert hat.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4 ; TVG §§ 1 4 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) beschäftigte seit dem 01.09.1992 Herrn S als Auszubildenden als Werkzeugmechaniker. Dieser hat am 23.01.1998 seine Abschlußprüfung abgelegt. Die Beteiligte zu 1) teilte ihm am 15.09.1997 schriftlich mit, dass die Beteiligte zu 1) keine Möglichkeit sehe, ihn in ein unbefristetes bzw. für sechs Monate befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablegung der Abschlußprüfung zu übernehmen.