I.
Der Beteiligte zu 1) beschäftigte seit dem 01.09.1992 Herrn S als Auszubildenden als Werkzeugmechaniker. Dieser hat am 23.01.1998 seine Abschlußprüfung abgelegt. Die Beteiligte zu 1) teilte ihm am 15.09.1997 schriftlich mit, dass die Beteiligte zu 1) keine Möglichkeit sehe, ihn in ein unbefristetes bzw. für sechs Monate befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablegung der Abschlußprüfung zu übernehmen.
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