LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.03.2010
4 Sa 1616/09
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 892/09

Weiterbeschäftigungsanspruch trotz Auflösungsantrag; unwirksame leistungsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur vorsätzlichen Missachtung einer Weisung und zur allgemeinen Fehlerquote; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 1616/09

DRsp Nr. 2010/16480

Weiterbeschäftigungsanspruch trotz Auflösungsantrag; unwirksame leistungsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur vorsätzlichen Missachtung einer Weisung und zur allgemeinen Fehlerquote; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch während eines Kündigungsschutzprozesses entfällt nicht bereits durch die Stellung eines Auflösungsantrags durch den Arbeitgeber (entgegen BAG 16.11.1995 - 8 AZR 864/93 - BAGE 81/265).

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 - 17 Ca 892/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte hinsichtlich des Tenors zu 2) des angefochtenen Urteils zugelassen.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.