LAG München - Urteil vom 16.08.1995
9 Sa 543/95
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 22
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ga 139/95

Weiterbeschäftigungsanspruch: einstweilige Verfügung bei Widerspruch des Betriebsrats gegen Kündigung- Voraussetzungen

LAG München, Urteil vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 543/95

DRsp Nr. 2001/12100

Weiterbeschäftigungsanspruch: einstweilige Verfügung bei Widerspruch des Betriebsrats gegen Kündigung- Voraussetzungen

1. Für die Ordnungsgemäßheit eines Widerspruches gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG ist erforderlich, daß er auf einen der Widerspruchsgründe in Nummern 1 bis 5 dieser Bestimmung gestützt ist und eine Begründung enthält. Es kann aber nicht verlangt werden, daß die zur Begründung im Widerspruch vorgetragenen Tatsachen den Widerspruch tatsächlich rechtfertigen. Es kann auch nicht verlangt werden, daß die vorgebrachte Begründung schlüssig ist, oder daß die zur Begründung aufgeführten Tatsachen zutreffen. Der Widerspruch ist dann ausreichend mit Gründen versehen, wenn sich der Betriebsrat auf einen Widerspruchsgrund in § 102 Abs. 3 BetrVG beruft und dabei einen Sachverhalt vorträgt, der es als möglich erscheinen läßt, daß der geltend gemachte Widerspruchsgrund vorliegt.2. Eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung ist keine Regelungs- oder Sicherungsverfügung, sondern eine Befriedigungsverfügung. Sie ersetzt aber dennoch nicht das Hauptsacheverfahren. Auch hier sind die Streitgegenstände von Hauptsache und Eilverfahren nicht identisch.