LAG Köln - Beschluss vom 15.04.2020
4 Ta 55/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 26/20

Weiterbeschäftigungsanspruch eines fristlos gekündigten ArbeitnehmersEinstweilige Verfügung auf WeiterbeschäftigungWeiterbeschäftigungsanspruch bei offensichtlich rechtswidriger KündigungProbleme bei Betriebsratswahl als KündigungsgrundGebot des gesetzlichen Richters im einstweiligen Verfügungsverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 4 Ta 55/20

DRsp Nr. 2021/18882

Weiterbeschäftigungsanspruch eines fristlos gekündigten Arbeitnehmers Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung Weiterbeschäftigungsanspruch bei offensichtlich rechtswidriger Kündigung Probleme bei Betriebsratswahl als Kündigungsgrund Gebot des gesetzlichen Richters im einstweiligen Verfügungsverfahren

Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dem gegenüber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, ist nur dann gegeben, wenn die Kündigung des Arbeitgebers offensichtlich unwirksam ist.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2020(8 Ga 26/20) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 7;

Gründe

I. Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin (nachfolgend auch: Antragstellerin) nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend auch: Antragsgegnerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG eine Wurst- und Fleischwarenfabrikation und vertreibt Wurstspezialitäten aus Rind-, Lamm- und Geflügelfleisch. Der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist Herr A E E .