LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.02.2013
14 SaGa 1700/12
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 7/12

Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers aufgrund Widerspruchs des Betriebsrats; Entbindungsantrag als Widerantrag im Verfahren auf Weiterbeschäftigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 14 SaGa 1700/12

DRsp Nr. 2013/5901

Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers aufgrund Widerspruchs des Betriebsrats; Entbindungsantrag als Widerantrag im Verfahren auf Weiterbeschäftigung

1.Ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG liegt nicht vor, wenn der Betriebsrat die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem Arbeitsplatz anführt, auf dem der Arbeitnehmer nach seinem - des Betriebsrats - eigenem Tatsachenvortrag nur nach Vertragsänderung beschäftigt werden könnte. 2.In einem solchen Fall wird ein Widerspruchsgrund nach § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG geltend gemacht. Ein hierauf gestützter Widerspruch ist nur dann ordnungsgemäß und kann nur dann einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG begründen, wenn der Betriebsrat das Einverständnis des Arbeitnehmers zu der erforderlichen Vertragsänderung eingeholt hat und den Arbeitsgeber hierüber im schriftlichen Widerspruch in Kenntnis setzt. Ob ein Widerspruch ordnungsgemäß sein kann, mit dem der Betriebsrat auf einen Arbeitsplatz verweist, der erst neun Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist und nur vielleicht zu besetzen ist, kann offen bleiben.