Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2010 wird insgesamt zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung des Arbeitnehmers I.-Q.N.ab 01.09.2010 als Fluglotse im Tower E. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des E. Betriebsrats zur Weiterbeschäftigung des Fluglosten N..
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