LAG Hamm - Beschluss vom 03.07.1996
3 TaBV 166/95
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 05.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/95

Weiterbeschäftigung: Unzumutbarkeit aufgrund Fehlens eines freien Arbeitsplatzes

LAG Hamm, Beschluss vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 3 TaBV 166/95

DRsp Nr. 2001/5860

Weiterbeschäftigung: Unzumutbarkeit aufgrund Fehlens eines freien Arbeitsplatzes

Die Unzumutbarkeit kann auch ausnahmsweise durch den betrieblichen Grund bewirkt werden, dass in dem Ausbildungsbetrieb der Arbeitgeberin kein freier auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auf dem der Jugendvertreter mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann. Als frei ist nur ein unbesetzter Arbeitsplatz in dem Ausbildungsbetrieb anzusehen, denn § 78a Abs. 4 BetrVG dient dem Schutze des Jugendvertreters und der Kontinuität der Amtsführung des betriebsverfassungsrechtlichen Organs.

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Arnsberg, vom 05.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/95