ArbG Berlin, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 14/10
Weiterbeschäftigung nach Fremdvergabe von Arbeitsaufgaben; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum tatsächlichen Bestand einer Betriebsabteilung; rechtswidrige Änderung des Anforderungsprofils zur Umgehung der Beschäftigungspflicht auf freiem Arbeitsplatz; Weiterbeschäftigung nach Widerspruch des Betriebsrates
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 25 Sa 1672/10
DRsp Nr. 2011/4087
Weiterbeschäftigung nach Fremdvergabe von Arbeitsaufgaben; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum tatsächlichen Bestand einer Betriebsabteilung; rechtswidrige Änderung des Anforderungsprofils zur Umgehung der Beschäftigungspflicht auf freiem Arbeitsplatz; Weiterbeschäftigung nach Widerspruch des Betriebsrates
1. Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebs oder eines Betriebsteils, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil des arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs sind oder in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen können.
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